Patientenverfügung

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Ort: 88422 Dürnau, im Rathaus                                         .
Datum:
07.Oktober 2009
Zeit: 20:00 Uhr
Kosten:
freiwillig

Zielgruppe: Jeder Interessierte

Patientenverfügung und Vollmacht

Vortrag von Notar Zweifel, Notariat Bad Schussenried

Erklärungen oder Entscheidungen für einen volljährigen Menschen können Ehegatten,
Kinder, oder die nächsten Verwandten, Lebensgefährten, usw. nicht treffen.
Es gibt hierfür keine gesetzlich vorgesehene Vertretung.

Es gibt zwei Möglichkeiten, dass die Angelegenheiten einer volljährigen Person
durch eine andere Person geregelt werden können.

A. durch eine Betreuung (gerichtliches Verfahren) oder

B. durch eine Vollmacht.

Durch die Erteilung einer umfassenden Vorsorge- und Generalvollmacht können erwachsene Menschen ihr Recht auf Selbstbestimmung eigenverantwortlich in die eigene Hand nehmen, indem diese Menschen selbst die Person bestimmen, die dann im Ernstfall (bei Unfall, Krankheit usw.) deren Rechte wahrnehmen soll.

Die nächsten Familienangehörigen können also ohne entsprechende Vollmacht
keine Entscheidungen treffen. Diese sind hierzu gesetzlich nicht befugt.
Angesichts der tagtäglichen Aufgaben und Entscheidungen reicht z.B. eine Bankvollmacht nicht aus, um im täglichen Leben für einen anderen Menschen Entscheidungen treffen zu können.

Der Vortrag befasst sich mit dem Sinn und Zweck und dem notwendigen Inhalt einer solchen Vorsorge- und Generalvollmacht sowie einer Patientenverfügung.

Im Vortrag wird auch der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung (Regelung beim Sterben) und einer Vollmacht (Regelung für das Leben, Gesundheit, Krankheit) erläutert. Der Inhalt und die Form einer Patientenverfügung wird eingehend erklärt.

Der Referent Notar Peter Zweifel ist seit fast zwanzig Jahren sowohl als Urkundennotar wie auch als Vormundschaftsrichter tätig. Durch seine langjährige Praxiserfahrung im gerichtlichen und notariellen Bereich ist er eine Bereicherung für jeden Zuhörer.

Er wird an Hand von Beispielen auf die Notwendigkeit einer Vollmacht, wie auch einer Patientenverfügung eingehen.