Spenden

Unser Verein ist auf Spenden angewiesen und vom Finanzamt Friedrichshafen als gemeinnützig anerkannt.


Bei Spenden bis 200 € erkennt das Finanzamt den Überweisungsbeleg bzw. den Kontoauszug an.

Bei höheren Beträgen stellen wir eine extra Spendenquittung aus
.

Unsere Bankverbindung:

Zukunftswerkstatt Familie
gemeinnützige mobile Elternschule
Kontonummer 242 99 844
BLZ 690 5000 1
Sparkasse Bodensee

Verbessert: Spenden und Steuer
Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Spendenrecht vereinfacht. Die Regelungen gelten rückwirkend ab 1. Januar 2007. Für das Jahr 2007 können Sie auch die bisherigen steuerlichen Regelungen anwenden, wenn diese für Sie günstiger sind.

Vereinheitlichung und Erhöhung des Spendenabzugs
Das Finanzamt erkennt jetzt jährliche Spenden für gemeinnützige Zwecke von bis zu
20 Prozent der Gesamteinkünfte an. Die bisherige Unterscheidung zwischen „gemeinnützig“
(bis 5 Prozent) und „mildtätig“ (bis 10 Prozent) bei der steuerlichen Absetzbarkeit fällt weg.

Steuerliche Geltung auf mehrere Jahre verteilen
Übersteigt die Summe der Spenden in einem Jahr den absetzbaren Höchstbetrag, können Sie die überschüssige Summe auf die Folgejahre übertragen lassen – ohne zeitliche Begrenzung. Allerdings müssen Sie den Höchstbetrag von 20 Prozent für jedes folgende Jahr beachten.

Die bisherige Möglichkeit, Spenden nachträglich für das Vorjahr steuerlich geltend zu machen, besteht nicht mehr.

Bis 200 Euro genügt Kontoauszug als Nachweis
Bis zu einem Betrag von 200 Euro sind Spenden jetzt ohne Spendenbestätigung absetzbar (früher 100 Euro). Für diese Spenden genügt der Überweisungsbeleg der Bank.

Wenn Sie die Überweisung im Online-Banking der Postbank per Klick als Spende markieren, wird der Betrag auf dem Überweisungsbeleg entsprechend gekennzeichnet.

Spenden an Stiftungen steuerlich besser behandelt
Wenn Sie an gemeinnützige Stiftungen spenden, können Sie jetzt auf zehn Jahre verteilt bis zu 1 Million Euro (bisher: 37.000 Euro) steuerlich geltend machen. Und das zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug. Das gilt auch für Zustiftungen nach dem Gründungsjahr.
Dafür fällt der alte zusätzliche pauschale Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro weg.

Verdoppelter Abzug bei Unternehmensspenden
Wenn Unternehmen spenden oder Stiftungen gründen, können jetzt 4 Prozent (früher 2 Prozent) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben bei der Steuer angegeben werden.

Quelle: Newsletter der Postbank


Bisherige finanzielle Förderung

Projekt - Teilförderung: März 2007 "Erziehung im Labyrinth der Medien"
Ministerium für Arbeit und Soziales, Baden Würdtemberg.

Kleinbeträge: Juni 2007, Juli 2007, August 2007,
Privatspende, November 2007

Mitgliedsbeiträge Privatpersonen: [96.00 Euro jährlich]

Mitgliedsbeiträge Institutionen: [1200.00 Euro jährlich]